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Herzlich willkommen

Wer wir sind:

2006 gegründet als Zusammenschluss einiger niedergelassener, in der Gastroenterologie tätiger Ärzt:innen, hat sich der Verein in den Jahren seitdem beständig fortentwickelt und zur führenden Interessensvertretung der ambulant tätigen Gastroenterolog:innen Berlins entwickelt.

 

Wir kooperieren dabei sowohl personell als auch inhaltlich eng mit dem bng – Bund der Niedergelassenen Gastroenterologen Deutschland e.V.

 

Zum Jahresbeginn 2023 haben wir 137 Mitglieder, davon sind

  • 89 Inhaber:innen ambulanter Praxen oder in ambulanten Praxen angestellt

  • 32 Klinikärzt:innen mit ambulanter Tätigkeit

  • 13 sonstige Mitglieder

Vorstand und Sekretariat

Vorsitzender

Dr. Rüdiger Berndt

 

Kontaktdaten

 

 
Stellv. Vorsitzender

Dr. Stefan Schubert

 

 

Kassenwartin

Dr. Cordula Bartel-Kowalski

 

 

Schriftführerin

Dr. Verena Schick

 

 

Sekretariat

Berliner Endoskopie Studien Team (B.E.S.T.)
Verein gastroenterologisch tätiger fachärztlicher Internisten in Berlin e.V.

 

Chausseestraße 16
10115 Berlin (Mitte)

 

Telefon:(030) 63 37 17 58
Mobil:(0177) 34 24 327
Fax:(030) 63 37 17 59
E-Mail:

Satzung und Mitgliedschaft

Aufnahmeantrag 

 Mitgliedsantrag Verein 2024  

Vereinssatzung
Verein gastroenterologisch tätiger fachärztlicher Internisten in Berlin e.V. vom 11.03.2022
Neufassung vom 20.02.2023

 

Präambel

Die Mitglieder des Vereins gastroenterologisch tätiger fachärztlicher Internisten in Berlin treten für eine qualitativ hochwertige ärztliche Versorgung ein, die sich an den Bedürfnissen der Patient:innen orientiert. Die ärztliche Arbeit soll u.a. durch die Tätigkeit des Vereins dem eigentlichen Ziel zugeführt werden, den Patient:innen zu helfen. Medizinische Entscheidungen sollen nicht durch die Fragen der Rentabilität der Tätigkeit beeinflusst werden, ebenso wenig soll die allgemeine Budgetierung ambulanter ärztlicher Leistungen dazu führen, den Patient:innen eine optimale Behandlung vorzuenthalten. Für den Verein sind eine qualitätsgesicherte und überprüfbare Medizin sowie geeignete betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen Eckpfeiler der ärztlichen Tätigkeit.

 

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Verein gastroenterologisch tätiger fachärztlicher Internisten in Berlin ”

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; danach führt er den Zusatz „e.V.“.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Ein Gewinn wird nicht erstrebt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege auf dem Gebiet der Gastroenterologie und Hepatologie. Der Satzungszweck und somit die Ziele des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch:

a) Aus- und Fortbildung von Ärzten und Ärztinnen und Arzthelfer/ Arzthelferinnen und die Information medizinischer Laien auf dem Gebiet der Gastroenterologie und Hepatologie,

b) die Förderung und Koordination der wissenschaftlichen Arbeit seiner Mitglieder sowie der nationalen und internationalen Zusammenarbeit,

c) die Sammlung und Auswertung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Veröffentlichungen auf diesem Gebiet,

d) die Umsetzung der aktuellen Diagnostik und Behandlungsmethoden,
e) die Förderung der präventiven und rehabilitativen Medizin,
f) die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Medizingesellschaften, g) die Wahrnehmung der Gesamtinteressen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, den Krankenkassen und sonstigen Dritten.
Der Verein finanziert sich durch Zuwendungen, Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein steht allen natürlichen und juristischen Personen, die die Vereinszwecke fördern wollen, offen.

2. Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen.

3. Als ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht können aufgenommen werden

A. Fachärzt:innen für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie, die überwiegend auf dem Gebiet der Gastroenterologie tätig sind und Inhaber:in oder angestellte:r Ärzt:in in einer ambulanten Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder einem inhabergeführten MVZ tätig sind oder bis vor dem Eintritt in den Ruhestand waren

B.Fachärzt:innen für Innere Medizin, die überwiegend auf dem Gebiet der Gastroenterologie tätig sind und Inhaber:in oder angestellte:r Ärzt:in in einer ambulanten Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder einem inhabergeführten MVZ tätig sind oder bis zum Eintritt in den Ruhestand waren

4. Als außerordentliche Mitglieder können alle übrigen natürlichen oder juristischen Personen aufgenommen werden.

5. Der Vorstand ist berechtigt, an einzelne natürliche Personen für herausragende Verdienste um die Vereinsziele, die Entwicklung des Vereins oder die Gastroenterologie in Berlin eine Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Eine vorherige ordentliche Mitgliedschaft im Verein ist keine Voraussetzung.

Ehrenmitglieder werden von der Pflicht zur Zahlung des Vereinsbeitrags befreit.

 

§ 4 Austritt von Mitgliedern und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste und Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

3. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist, kann er durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate ergebnislos verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Aus einem wichtigen Grund, oder wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins und seine Pflichten aus der Vereinssatzung verletzt, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung,

 

wobei eine Mehrheit vom 3⁄4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag/ Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

  3. Beim Ausscheiden eines Mitglieds im laufenden Kalenderjahr ist der Jahresbeitrag zeitanteilig geschuldet.

 

§6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der oder dem Kassenwart und der oder dem Schriftführer. Der Vorstand wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 1 Mitglied des Vorstandes vertreten.

3. Die Vertretungsmacht von 1 Vorstandsmitglied ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 10.000 € wirksam geschlossen werden können. Darüber hinaus ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss notwendig. Diese Regelung soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können stattfinden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird, wobei die Gründe angeben werden sollen.

2. Aktives Wahlrecht:

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden; ein ordentliches Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei weitere Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliedsversammlung gesondert zu erteilen.

Passives Wahlrecht:

In den Vorstand wählbar sind ordentliche Mitglieder des Vereins. Außerordentliche Mitglieder oder sonstige natürliche oder juristische Personen haben kein aktives oder passives Wahlrecht.

Vorstandsmitglieder sind gewählt, wenn der entsprechende Wahlvorschlag mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

3. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online- Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

4. Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.

Die Wahlordnung ist mit der Mehrheit der Stimmen der ordentlichen Vorstandsmitglieder zu beschließen. Sie kann nur durch Beschluss der Mehrheit der ordentlichen Vorstandsmitglieder zu ändern.

In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online- Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.

5. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.

6. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Die Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über die Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, bei deren/ dessen Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese:r nicht anwesend, wählt die Mitgliederversammlung eine:n Versammlungsleiter:in.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten ein Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.

4.Zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von 3⁄4, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 10 Protokollierung

Über Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/ dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung Änderungen geltend gemacht werden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1.Soweit die Auflösung des Vereins innerhalb einer Mitgliederversammlung gemäß §9 mit einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen worden ist, sind die oder der Vorsitzenden sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann auch dritte Personen zu Liquidatoren bestellen.

2. Entsprechendes gilt, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

3. Bei Auflösung des Verein ist oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „ Die Arche- Christliches Kinder- und Jugendwerk e.V. Berlin“, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Übergangsregelung

Soweit von dem Registergericht oder der Ärztekammer Berlin Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

 

Gründungssatzung erstellt in Berlin am 20. November 2006 Geändert am 17.01.2007 und 18.01.2021
Geändert in jetziger Fassung am 11.03.2022
Neufassung beschlossen am 20.02.2023

 

 

Aktuelles

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Gastroenterologie

Schwerpunkte unserer beruflichen Tätigkeit sind:
  • Vorsorge, Diagnostik und Therapie von Magen-Darm-Tumoren

  • Diagnostik und Therapie der chronisch entzündlichen Darmerkrankungen

    • Colitis ulcerosa

    • Morbus Crohn

    • mikroskopische Kolitis

    • eosinophile Ösophagitis

  • Diagnostik und Therapie von Lebererkrankungen

    • Hepatitis B

    • Hepatitis C

    • Fettlebererkrankung

    • Autoimmunerkrankungen der Leber

  • Untersuchung des oberen und unteren Magen-Darm-Trakts mit dem Endoskop

    • Gastroskopie

    • Koloskopie

    • Kapselendoskopie

  • Untersuchung der Bauchorgane mit Ultraschall (Sonografie)

  • Fortschritte innerhalb der Endoskopie-Technik sowie bei der hygienischen Wiederaufbereitung der Geräte werden von unserer Arbeitsgruppe auch in Studien untersucht

 

Wissenschaft und Presse

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